Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003
VO (EG) Nr. 1435/2003Art 28 Für die Gründung durch Verschmelzung maßgebendes Recht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/28#abs-1 (1) Das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Genossenschaften gilt, findet wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung Anwendung zum Schutz der Interessen
— der Gläubiger der zu verschmelzenden Genossenschaften,
— der Anleihegläubiger der zu verschmelzenden Genossenschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/28#abs-2 (2) Ein Mitgliedstaat kann in Bezug auf die sich verschmelzenden Genossenschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.