Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 26 Bericht der unabhängigen Sachverständigen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/26#abs-1 (1) Für jede der sich verschmelzenden Genossenschaften hat ein von der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestellter Sachverständiger den Verschmelzungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Bericht an die Mitglieder zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/26#abs-2 (2) Für alle sich verschmelzenden Genossenschaften kann ein einheitlicher Bericht erstellt werden, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen die Genossenschaften unterliegen, dies zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/26#abs-3 (3) Das für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften maßgebende Recht findet hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Sachverständigen auf die Verschmelzung von Genossenschaften entsprechend Anwendung.

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