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Art 26 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Bericht der unabhängigen Sachverständigen

VO (EG) Nr. 1435/2003

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede der sich verschmelzenden Genossenschaften hat ein von der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestellter Sachverständiger den Verschmelzungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Bericht an die Mitglieder zu erstellen.

(2) Für alle sich verschmelzenden Genossenschaften kann ein einheitlicher Bericht erstellt werden, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen die Genossenschaften unterliegen, dies zulassen.

(3) Das für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften maßgebende Recht findet hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Sachverständigen auf die Verschmelzung von Genossenschaften entsprechend Anwendung.