Gesetze / VO (EG) Nr. 139/2004

VO (EG) Nr. 139/2004

Art 20 Veröffentlichung von Entscheidungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-139-2004/20#abs-1 (1) Die Kommission veröffentlicht die nach Artikel 8 Absätze 1 bis 6 sowie Artikel 14 und 15 erlassenen Entscheidungen, ausgenommen vorläufige Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 2, zusammen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-139-2004/20#abs-2 (2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

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