Gesetze / VO (EG) Nr. 1367/2006

VO (EG) Nr. 1367/2006

Art 3 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Stand: 02.10.2026

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ befinden, und zwar ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie bei juristischen Personen nach ihrem eingetragenen Sitz oder einem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Organ“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als „Organ oder Einrichtung der ►M1 Union ◄ “ zu verstehen.

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