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Art 3 VO (EG) Nr. 1367/2006 — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

VO (EG) Nr. 1367/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ befinden, und zwar ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie bei juristischen Personen nach ihrem eingetragenen Sitz oder einem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Organ“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als „Organ oder Einrichtung der ►M1 Union ◄ “ zu verstehen.