Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 83 Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/83#abs-1 (1) Wurde als Ergebnis einer Inspektion, die gemäß Artikel 80 durchgeführt wurde, ein Verstoß festgestellt, so übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern , dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich eine Zusammenfassung des Inspektionsberichts. Der vollständige Bericht geht dem Küsten- und dem Flaggenmitgliedstaat binnen 15 Tagen nach Durchführung der Inspektion zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/83#abs-2 (2) Der Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern , der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs leitet alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes gemäß Absatz 1 ein.

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