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# Art 83 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde als Ergebnis einer Inspektion, die gemäß Artikel 80 durchgeführt wurde, ein Verstoß festgestellt, so übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern , dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich eine Zusammenfassung des Inspektionsberichts. Der vollständige Bericht geht dem Küsten- und dem Flaggenmitgliedstaat binnen 15 Tagen nach Durchführung der Inspektion zu.

(2) Der Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern , der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs leitet alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes gemäß Absatz 1 ein.

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Zitiervorschlag: Art 83 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/83

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