Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 80 Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/80#abs-1 (1) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats inspizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/80#abs-2 (2) Inspektionen auf Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats durchführen, wenn

a) der betreffende Küstenmitgliedstaat die Inspektion genehmigt hat oder

b) ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 95 verabschiedet wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/80#abs-3 (3) In internationalen Gewässern haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats zu inspizieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/80#abs-4 (4) In den Gewässern oder Häfen von Drittländern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Übereinkommen inspizieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/80#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die für die Zwecke dieses Artikels als Kontaktstelle fungiert. Die Kontaktstelle der Mitgliedstaaten ist 24 Stunden täglich besetzt.

←Art 79 →Art 81