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# Art 80 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats inspizieren.

(2) Inspektionen auf Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats durchführen, wenn

a) der betreffende Küstenmitgliedstaat die Inspektion genehmigt hat oder

b) ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 95 verabschiedet wurde.

(3) In internationalen Gewässern haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats zu inspizieren.

(4) In den Gewässern oder Häfen von Drittländern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Übereinkommen inspizieren.

(5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die für die Zwecke dieses Artikels als Kontaktstelle fungiert. Die Kontaktstelle der Mitgliedstaaten ist 24 Stunden täglich besetzt.

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Zitiervorschlag: Art 80 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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