Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 81 Genehmigungsanfragen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/81#abs-1 (1) Über Anfragen von Mitgliedstaaten zur Einholung einer Genehmigung gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a, in Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter ihrer eigenen Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereifahrzeuge der Union zu inspizieren, entscheidet der zuständige Küstenmitgliedstaat binnen 12 Stunden nach Eingang der Anfrage bzw. innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wenn der Grund für die Anfrage eine in den Gewässern des inspizierenden Mitgliedstaats begonnene grenzüberschreitende Nacheile ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/81#abs-2 (2) Die Entscheidung wird dem anfragenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Diese Entscheidungen werden außerdem der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/81#abs-3 (3) Genehmigungsanfragen werden nur aus zwingenden Gründen ganz oder in dem erforderlichen Umfang abgelehnt. Die Ablehnung und die Gründe dafür werden dem anfragenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle unverzüglich mitgeteilt.

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