Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 8 Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/8#abs-1 (1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/8#abs-2 (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

a) Markierung und Identifizierung von Schiffen;

b) an Bord mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung;

c) Markierung und Identifizierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen;

d) Markierung und Identifizierung von Fanggerät;

e) Plaketten für die Markierung von Fanggerät;

f) Markierung von Bojen und Aussetzen von Leinen;

g) Verfahren für die Meldung von ausgedientem Fanggerät und dessen Verbringung zurück in den Hafen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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