Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 8 Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/8#abs-1 (1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/8#abs-2 (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:
a) Markierung und Identifizierung von Schiffen;
b) an Bord mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung;
c) Markierung und Identifizierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen;
d) Markierung und Identifizierung von Fanggerät;
e) Plaketten für die Markierung von Fanggerät;
f) Markierung von Bojen und Aussetzen von Leinen;
g) Verfahren für die Meldung von ausgedientem Fanggerät und dessen Verbringung zurück in den Hafen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.