Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 7a Fangerlaubnis für andere Fischereifahrzeuge der Union als Fangschiffe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/7a#abs-1 (1) Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, dürfen nur dann Fischereitätigkeiten ausüben, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat ihnen die Erlaubnis erteilt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/7a#abs-2 (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die Mindestangaben, die darin enthalten sein müssen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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