(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:
a) Markierung und Identifizierung von Schiffen;
b) an Bord mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung;
c) Markierung und Identifizierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen;
d) Markierung und Identifizierung von Fanggerät;
e) Plaketten für die Markierung von Fanggerät;
f) Markierung von Bojen und Aussetzen von Leinen;
g) Verfahren für die Meldung von ausgedientem Fanggerät und dessen Verbringung zurück in den Hafen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.