Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 49 Zusammensetzung der Fänge
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/49#abs-1 (1) Wurden Fänge an Bord eines Fangschiffs der Union während derselben Fangreise mit Netzen mit unterschiedlichen Maschenöffnungen getätigt, so wird die Fangzusammensetzung für die einzelnen Teile des Fangs ermittelt, die unter verschiedenen Voraussetzungen getätigt wurden. Alle Änderungen gegenüber der zuvor verwendeten Maschenöffnung sowie die Fangzusammensetzung an Bord zum Zeitpunkt einer solchen Änderung werden zu diesem Zweck im Fischereilogbuch angegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/49#abs-2 (2) Unbeschadet des Artikels 44 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.