Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 48 Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/48#abs-1 (1) Fangschiffe der Union führen die Ausrüstung zur Bergung ihres verlorenen Fanggeräts, einschließlich Fanggerät, Fischsammelvorrichtungen und Bojen, an Bord mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/48#abs-2 (2) Der Kapitän eines Fangschiffs der Union , das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, versucht, diese(s) so bald wie möglich zu bergen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/48#abs-3 (3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so vermerkt der Kapitän des Fangschiffs die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 7 im Fischereilogbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/48#abs-4 (4) Bergen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fanggerät, dessen Verlust nicht gemeldet wurde, so können sie die Kosten von dem Kapitän des Fangschiffs zurückfordern, das das Gerät verloren hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/48#abs-5 (5) Angaben zu verlorenem Fanggerät werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission oder der EFCA auf Anfrage übermittelt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/48#abs-6 (6) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website eine Zusammenstellung der in Absatz 5 genannten Angaben für das Vorjahr. Die Kommission kann die EFCA um Unterstützung bei der Zusammenstellung dieser Angaben ersuchen.

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