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# Art 49 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Zusammensetzung der Fänge

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurden Fänge an Bord eines Fangschiffs der Union während derselben Fangreise mit Netzen mit unterschiedlichen Maschenöffnungen getätigt, so wird die Fangzusammensetzung für die einzelnen Teile des Fangs ermittelt, die unter verschiedenen Voraussetzungen getätigt wurden. Alle Änderungen gegenüber der zuvor verwendeten Maschenöffnung sowie die Fangzusammensetzung an Bord zum Zeitpunkt einer solchen Änderung werden zu diesem Zweck im Fischereilogbuch angegeben.

(2) Unbeschadet des Artikels 44 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 49 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/49

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