Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 39 Überwachung der Maschinenleistung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/39#abs-1 (1) Fischfang darf nicht mit Fischereifahrzeugen betrieben werden, die mit einer Maschine ausgestattet sind, deren Leistung die in der Fanglizenz angegebene Leistung übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/39#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 118 mit, welche Kontrollmaßnahmen sie ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/39#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können die mit der Zertifizierung der Maschinenleistung verbundenen Kosten ganz oder teilweise den Betreibern der Fischereifahrzeuge auferlegen.