Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 118 Berichterstattungspflicht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/118#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/118#abs-2 (2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen alle fünf Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/118#abs-3 (3) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission, wie sich diese Verordnung auf die gemeinsame Fischereipolitik ausgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/118#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten erstellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/118#abs-5 (5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.