Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 40 Zertifizierung der Maschinenleistung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/40#abs-1 (1) Für die Zertifizierung der Maschinenleistung und die Ausstellung von Maschinenzertifikaten für Fischereifahrzeuge der Union , deren Antriebsmaschinenleistung 120 Kilowatt (kW) übersteigt, mit Ausnahme von Schiffen, die ausschließlich stationäres Fanggerät oder Dredgen einsetzen, Hilfsschiffen und Schiffen, die ausschließlich in der Aquakultur eingesetzt werden, sind die Mitgliedstaaten zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/40#abs-2 (2) Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen von Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 benötigen eine offizielle Zertifizierung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus der hervorgeht, dass sie keine höhere Dauerleistung erbringen können als im Maschinenzertifikat angegeben. Ein solches Zertifikat wird nur ausgestellt, wenn die Maschine keine höhere als die angegebene höchste Dauerleistung erbringen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/40#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/40#abs-4 (4) Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht offiziell zertifiziert wurden, dürfen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/40#abs-5 (5) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/40#abs-6 (6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.