Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009

VO (EG) Nr. 1221/2009

Art 43 Zusammenarbeit und Koordinierung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/43#abs-1 (1) Die Kommission fördert erforderlichenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Erreichung einer gemeinschaftsweiten einheitlichen und kohärenten Anwendung der Vorschriften für a) die Registrierung von Organisationen; b) Umweltgutachter; c) die Information und Unterstützung gemäß Artikel 32.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/43#abs-2 (2) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nehmen die Kommission und die anderen Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen für die Bedingungen der Auftragsausführung je nach Sachlage auf EMAS oder andere gemäß Artikel 45 anerkannte, gleichwertige Umweltmanagementsysteme Bezug.

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