(1) Die Kommission fördert erforderlichenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Erreichung einer gemeinschaftsweiten einheitlichen und kohärenten Anwendung der Vorschriften für a) die Registrierung von Organisationen; b) Umweltgutachter; c) die Information und Unterstützung gemäß Artikel 32.
(2) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nehmen die Kommission und die anderen Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen für die Bedingungen der Auftragsausführung je nach Sachlage auf EMAS oder andere gemäß Artikel 45 anerkannte, gleichwertige Umweltmanagementsysteme Bezug.