Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009

VO (EG) Nr. 1221/2009

Art 42 Information

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/42#abs-1 (1) Die Kommission unterrichtet a) die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und die wichtigsten Komponenten von EMAS; b) die Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/42#abs-2 (2) Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich: a) ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der registrierten Organisationen, b) eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen; c) eine Datenbank bewährter Verfahren zu EMAS, in die auch wirksame Instrumente für die EMAS-Werbung und Beispiele für technische Unterstützung für Organisationen aufgenommen werden; d) eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS und anderer zugehöriger Projekte und Tätigkeiten.

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