(1) Die Kommission unterrichtet a) die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und die wichtigsten Komponenten von EMAS; b) die Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung.
(2) Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich: a) ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der registrierten Organisationen, b) eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen; c) eine Datenbank bewährter Verfahren zu EMAS, in die auch wirksame Instrumente für die EMAS-Werbung und Beispiele für technische Unterstützung für Organisationen aufgenommen werden; d) eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS und anderer zugehöriger Projekte und Tätigkeiten.