Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009

VO (EG) Nr. 1221/2009

Art 16 Forum der zuständigen Stellen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/16#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen richten ein Forum der zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten (nachstehend als „Forum der zuständigen Stellen“ bezeichnet) ein, das mindestens einmal jährlich zusammentritt, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist. Das Forum der zuständigen Stellen gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/16#abs-2 (2) Die zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten nehmen an dem Forum der zuständigen Stellen teil. Verfügt ein Mitgliedstaat über mehrere zuständige Stellen, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle Stellen über die Tätigkeiten des Forums der zuständigen Stellen informiert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/16#abs-3 (3) Das Forum der zuständigen Stellen erstellt Leitlinien, um einheitliche Verfahren für die Registrierung von Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung einschließlich der Verlängerung und der Aussetzung der Registrierung oder der Streichung des Registereintrags von Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen. Das Forum der zuständigen Stellen übermittelt der Kommission die Leitlinien und die Unterlagen für die Bewertung durch Fachkollegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/16#abs-4 (4) Die vom Forum der zuständigen Stellen angenommenen Leitlinien für Harmonisierungsverfahren werden von der Kommission gegebenenfalls zur Annahme nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgeschlagen. Diese Dokumente werden veröffentlicht.

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