Gesetze / VO (EG) Nr. 1206/2001
VO (EG) Nr. 1206/2001Art 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1206-2001/1#abs-1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
a) das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht, oder
b) darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1206-2001/1#abs-2 (2) Um Beweisaufnahme darf nicht ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1206-2001/1#abs-3 (3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.