Gesetze / VO (EG) Nr. 1107/2009

VO (EG) Nr. 1107/2009

Art 45 Aufhebung oder Änderung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/45#abs-1 (1) Eine Zulassung kann auf Antrag des Zulassungsinhabers, der diesen Antrag zu begründen hat, aufgehoben oder geändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/45#abs-2 (2) Änderungen können nur gewährt werden, wenn festgestellt wurde, dass die Anforderungen gemäß Artikel 29 weiterhin erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/45#abs-3 (3) Gegebenenfalls findet Artikel 46 Anwendung.

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