Gesetze / VO (EG) Nr. 1107/2009
VO (EG) Nr. 1107/2009Art 45 Aufhebung oder Änderung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/45#abs-1 (1) Eine Zulassung kann auf Antrag des Zulassungsinhabers, der diesen Antrag zu begründen hat, aufgehoben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/45#abs-2 (2) Änderungen können nur gewährt werden, wenn festgestellt wurde, dass die Anforderungen gemäß Artikel 29 weiterhin erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/45#abs-3 (3) Gegebenenfalls findet Artikel 46 Anwendung.