Gesetze / VO (EG) Nr. 1069/2009

VO (EG) Nr. 1069/2009

Art 52 Ausschussverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/52#abs-1 (1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/52#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/52#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/52#abs-4 (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/52#abs-5 (5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/52#abs-6 (6) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

←Art 51a →Art 53