Gesetze / VO (EG) Nr. 1069/2009
VO (EG) Nr. 1069/2009Art 8 Material der Kategorie 1
Stand: 02.10.2026
Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:
a) ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere:
i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
ii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;
iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heim-, Zoo- und Zirkustiere;
iv) Tiere, die in einem Verfahren oder in Verfahren im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ( 2 ) verwendet werden, wenn die zuständige Behörde befindet, dass diese Tiere oder deren Körperteile infolge dieses Verfahrens/dieser Verfahren schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Menschen und andere Tiere darstellen können, unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;
v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;
b) folgendes Material
i) spezifiziertes Risikomaterial;
ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;
c) tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;
d) tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B (3) des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftlich festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten;
e) tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden
i) von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oder
ii) von anderen Anlagen oder Betrieben in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird;
f) Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln;
g) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.