Gesetze / VO (EG) Nr. 1069/2009

VO (EG) Nr. 1069/2009

Art 53 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese spätestens am 4. Juni 2011 mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

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