Gesetze / VO (EG) Nr. 1049/2001
VO (EG) Nr. 1049/2001Art 6 Anträge
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/6#abs-1 (1) Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 314 des EG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/6#abs-2 (2) Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/6#abs-3 (3) Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/6#abs-4 (4) Die Organe informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.