Gesetze / VO (EG) Nr. 1/2005

VO (EG) Nr. 1/2005

Art 11 Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/11#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erteilt Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen, auf Antrag die Zulassung, sofern

a) sie die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllen und

b) die Antragsteller folgende Papiere eingereicht haben:

i) gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;

ii) gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;

iii) Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunternehmer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen, sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können;

iv) Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/11#abs-2 (2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) weisen die Transportunternehmer bei langen Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach, dass sie das Navigationssystem nach Artikel 6 Absatz 9 einsetzen, und zwar

a) ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln,

b) ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/11#abs-3 (3) Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen nach dem Muster in Anhang III Kapitel II. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten für alle Beförderungen, einschließlich langer Beförderungen.

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