Art 11 Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/11#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erteilt Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen, auf Antrag die Zulassung, sofern
a) sie die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllen und
b) die Antragsteller folgende Papiere eingereicht haben:
i) gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;
ii) gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;
iii) Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunternehmer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen, sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können;
iv) Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/11#abs-2 (2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) weisen die Transportunternehmer bei langen Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach, dass sie das Navigationssystem nach Artikel 6 Absatz 9 einsetzen, und zwar
a) ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln,
b) ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/11#abs-3 (3) Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen nach dem Muster in Anhang III Kapitel II. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten für alle Beförderungen, einschließlich langer Beförderungen.