Art 18 Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/18#abs-1 (1) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt.
b) Es wurden von der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Stelle Kontrollen durchgeführt, die ergeben haben, dass die Straßentransportmittel für lange Beförderungen den Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/18#abs-2 (2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel IV aus. Der Nachweis wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren; sie werden bei einer Änderung oder Neuausrüstung des Transportmittels, die sich auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, ungültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/18#abs-3 (3) Die Zulassungsnachweise für Straßentransportmittel für lange Beförderungen werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so registriert, dass sie von den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten insbesondere im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/18#abs-4 (4) Für Beförderungen bis zu zwölf Stunden können die Mitgliedstaaten für Straßentransportmittel Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Artikels und den Bestimmungen des Anhangs V Nummer 1.4 Buchstabe b) sowie des Anhangs I Kapitel VI gewähren, damit der letzte Bestimmungsort erreicht werden kann.