Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

VBVG

§ 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/8#abs-1 (1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. Dies gilt nur, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/8#abs-2 (2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/8#abs-3 (3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/8#abs-4 (4) § 2 ist nicht anwendbar.

§ 7 § 9