Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 88 Beschädigtenversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/88#abs-1 (1) Die Versorgung nach dem Teil 3 wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/88#abs-2 (2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/88#abs-3 (3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/88#abs-4 (4) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden
In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/88#abs-5 (5) In Angelegenheiten nach Teil 3 sind entsprechend anzuwenden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/88#abs-6 (6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/88#abs-7 (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1 und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Die Vertretung kann durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/88#abs-8 (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge entsprechend § 56 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern.