Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 85 Einmalige Entschädigung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2013 – L 6 VS 2041/13
- BSG, 29.04.2010 – B 9 VS 2/09 RSoldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Beendigung des Wehrdienstes - Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung - Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Wehr - und VersorgungsverwaltungZitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 28.04.2022 – L 6 VS 420/21Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 6 VS 3505/22Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 – L 11 VS 65/09
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2014 – L 6 VS 413/13Soldatenversorgung - Beschädigtenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Grad der Schädigungsfolgen - Bemessung - Verhältnis von GdB nach SGB IX und GdS - kein Anspruch auf Beschädigtengrundrente KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.09.2025 – 2 WD 28.24Weitgehende Degradierung wegen des Vortäuschens von Straftaten in 68 FällenZitiert von 3
- LSG NRW, 11.07.2025 – L 13 VS 63/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/85#abs-1 (1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält sie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/85#abs-2 (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/85#abs-3 (3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädigung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/85#abs-4 (4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/85#abs-5 (5) § 63 gilt entsprechend.