Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 87 Dienstzeitversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/87#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. § 10 Absatz 4 und § 10a bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/87#abs-2 (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 87 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 04.09.2014 – 5 K 1329/12Zitiert von 3
- VG Trier, 27.11.2017 – 6 K 4124/17.TR
- VG Trier, 04.08.2017 – 6 K 5039/17.TRZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.