Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung
Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 81a SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 12.07.1972 – L 5 V 225/71
- LSG Schleswig, 29.03.2019 – L 2 VS 48/16
- LG Bonn, 18.03.2015 – 1 O 348/14
- LSG Hessen, 21.08.1975 – L 4 V 707/74
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2020 – L 3 VE 6/15
- OVG NRW, 16.04.2014 – 1 A 2489/12
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