Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 80 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 15.03.2001 – L 7 VS 4/99Zitiert von 3
- BGH, 02.07.2002 – VI ZR 401/01
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 – L 13 VS 29/14
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2014 – L 6 VS 413/13Soldatenversorgung - Beschädigtenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Grad der Schädigungsfolgen - Bemessung - Verhältnis von GdB nach SGB IX und GdS - kein Anspruch auf Beschädigtengrundrente Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – L 11 VS 45/08
- VG Magdeburg, 12.06.2012 – 5 A 230/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2021 – L 11 VS 56/20
- OVG NRW, 21.05.2021 – 1 A 927/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 – L 11 VS 47/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.