Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 98 Kinderzuschlag zum Witwengeld

Stand: 01.01.2025

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/98#abs-1 (1) Das Witwengeld nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 96 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/98#abs-2 (2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/98#abs-3 (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/98#abs-4 (4) § 96 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 97 § 99