Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz SVG § 63e Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Zur aktuellen Fassung → Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.