Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz SVG § 63e Einmalige Entschädigung Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 16.08.2019 bis 01.01.2025. Zur aktuellen Fassung → Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.