Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 50 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 50 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 30.09.2020 – 23 K 4574/18
- VG Schleswig, 13.03.2014 – 12 A 194/12
- VG Oldenburg (Oldenburg), 06.02.2004 – 6 A 3085/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.