Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 3 Zweck und Arten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3#abs-1 (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3#abs-2 (2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3#abs-3 (3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3#abs-4 (4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst