Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/5#abs-1 (1) Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/5#abs-2 (2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/5#abs-3 (3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – teilzunehmen.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 5 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 07.05.2007 – 1 K 904/06
- VG Augsburg, 10.10.2024 – Au 2 K 24.306
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 22.2293Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 07.05.2003 – 10 K 4180/02
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- VG Koblenz, 22.01.2021 – 2 K 285/20.KO
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.08.2026 – 1 A 2936/24
- OVG NRW, 16.07.2024 – 14 A 2847/19.AZitiert von 23
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 10 S 30/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.