Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 07.05.2007 – 1 K 904/06
- VG Augsburg, 10.10.2024 – Au 2 K 24.306
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 22.2293Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 07.05.2003 – 10 K 4180/02
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- VG Koblenz, 22.01.2021 – 2 K 285/20.KO
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.08.2026 – 1 A 2936/24
- OVG NRW, 16.07.2024 – 14 A 2847/19.AZitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 10 S 30/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/5#abs-1 (1) Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/5#abs-2 (2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/5#abs-3 (3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – teilzunehmen.