Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3a#abs-1 (1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3a#abs-2 (2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/3a#abs-3 (3) Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – teilzunehmen.

§ 3 § 4