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# § 8 Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland (Sachsen) — Verbote

Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Schutzzonen I und II sind alle Handlungen verboten, die erheblich oder nachhaltig den Charakter des Gebietes nachteilig verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

1. der Naturhaushalt geschädigt,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gestört,

3. das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder

4. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt

wird.

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Zitiervorschlag: § 8 Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/8

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