Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
AGFlurbG§ 9 (Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)
Stand: 27.08.2026
Die gemeinschaftlichen Anlagen können öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu Eigentum und zur Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen. Die im Flurbereinigungsplan auszuweisenden öffentlichen Feld- und Waldwege sind der Gemeinde zuzuteilen.