Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
AGFlurbG§ 8 (Zu § 35 Abs. 1 FlurbG)
Stand: 27.08.2026
Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.