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§ 9 AGFlurbG (Sachsen) — (Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gemeinschaftlichen Anlagen können öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu Eigentum und zur Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen. Die im Flurbereinigungsplan auszuweisenden öffentlichen Feld- und Waldwege sind der Gemeinde zuzuteilen.